Datenminimierung ist ein Grundsatz der Datenschutz-Grundverordnung, nach dem personenbezogene Daten dem Verarbeitungszweck angemessen und erheblich sowie auf das für diesen Zweck notwendige Maß beschränkt sein müssen.
Statt möglichst viele Daten über eine Person zu sammeln, weil sie vielleicht irgendwann nützlich sein könnten, verlangt die Datenminimierung das Gegenteil: Es dürfen von Anfang an nur die Daten erhoben und verarbeitet werden, die für den konkret festgelegten Zweck tatsächlich erforderlich sind. Alles, was darüber hinausgeht, ist unzulässig.
Verankert ist der Grundsatz in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung, der personenbezogene Daten explizit auf das für die Verarbeitungszwecke notwendige Maß beschränkt. Verantwortliche müssen vor jeder Datenerhebung prüfen, welche Daten für den jeweiligen Zweck tatsächlich benötigt werden, und dürfen zusätzliche, bloß „nützliche“ Angaben nicht ohne eigene Rechtsgrundlage einholen. Konkretisiert wird dieser Grundsatz unter anderem durch Artikel 25 DSGVO, der Verantwortliche verpflichtet, bereits bei der technischen Gestaltung von Verfahren sicherzustellen, dass standardmäßig nur erforderliche Daten verarbeitet und nicht unnötig vielen Personen zugänglich gemacht werden.
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Die Datenminimierung wird angewendet, um bei jeder Gestaltung von Formularen, Datenbanken und IT-Systemen von vornherein nur die wirklich erforderlichen personenbezogenen Daten zu erfassen, wodurch sich zugleich Risiken bei Datenpannen und der Aufwand für Löschung und Pflege der Daten verringern.
Datenminimierung bedeutet nicht, grundsätzlich möglichst wenige Daten zu erheben, sondern ausschließlich die für den konkreten, vorher festgelegten Zweck erforderlichen Daten – für manche Zwecke kann das durchaus eine größere Datenmenge rechtfertigen. Häufig wird außerdem übersehen, dass sich der erforderliche Umfang ändern kann, wenn sich der Verarbeitungszweck ändert; eine einmal als minimal eingestufte Datenerhebung muss bei neuen Zwecken erneut überprüft werden.
Nicht zu verwechseln mit Privacy by Design: Privacy by Design ist der übergeordnete Gestaltungsgrundsatz, von Anfang an datenschutzfreundliche Technik zu entwickeln, Datenminimierung ist einer der konkreten inhaltlichen Grundsätze, die dabei umgesetzt werden müssen. Ebenfalls abzugrenzen ist Zweckbindung: Zweckbindung legt fest, dass Daten nur für den ursprünglich festgelegten Zweck weiterverarbeitet werden dürfen, Datenminimierung begrenzt zusätzlich die Menge der für diesen Zweck erhobenen Daten.