Auch genannt: Digitaler Nachlass.
Digitales Erbe bezeichnet die Gesamtheit der Online-Konten, digital geführten Verträge und persönlichen Daten einer verstorbenen Person, die im Todesfall rechtlich auf die Erbinnen und Erben übergehen.
E-Mail-Postfächer, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, Streaming-Abos und Online-Bezahldienste enden nicht automatisch mit dem Tod einer Person. Die Erbinnen und Erben übernehmen rechtlich die Verträge und müssen sich oft erst mühsam Zugang zu Konten verschaffen, deren Zugangsdaten niemand kennt.
Nach deutscher Rechtsprechung gehen digitale Verträge und Konten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge genauso auf die Erbinnen und Erben über wie andere Vermögenswerte; der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich auch für Social-Media-Konten bestätigt. Da Verträge nicht automatisch enden, können etwa Streaming-Abonnements weiterlaufen und abgebucht werden, bis sie aktiv gekündigt werden. Weil der Begriff des digitalen Nachlasses gesetzlich nicht eigens definiert ist, empfehlen Verbraucherzentralen eine schriftliche, datierte und unterschriebene Vollmacht „über den Tod hinaus“ an eine Vertrauensperson sowie eine aktuell gehaltene Liste aller Online-Konten mit Angaben, was mit ihnen jeweils geschehen soll. Einige Anbieter wie große Cloud- und Social-Media-Dienste bieten zusätzlich eigene Einstellungen an, um bereits zu Lebzeiten festzulegen, was mit dem Konto nach dem Tod passiert.
Nach dem Tod eines Angehörigen stellen die Erben fest, dass ein Streaming-Abo monatlich weiter abgebucht wird, weil niemand die Zugangsdaten kennt und der Dienst nicht automatisch endet. Mit einer vorher hinterlegten Vollmacht und Kontenliste hätten sie den Vertrag direkt kündigen können.
Der Begriff digitales Erbe wird verwendet, um auf die rechtliche und praktische Übertragung von Online-Konten und digitalen Verträgen im Todesfall aufmerksam zu machen, Vorsorgemaßnahmen wie Vollmachten und Kontenlisten zu empfehlen und Angehörigen den Umgang mit dem digitalen Nachlass zu erleichtern.
Digitale Verträge und Daten verschwinden nicht automatisch mit dem Tod einer Person; ohne aktive Kündigung oder Löschung bleiben sie beim jeweiligen Anbieter bestehen, und Erbinnen und Erben werden zu Vertragspartnern. Häufig wird zudem übersehen, dass eine allgemeine Vorsorge- oder Generalvollmacht nicht automatisch digitale Konten umfasst, wenn sie nicht ausdrücklich auf digitale Vorsorge und den digitalen Nachlass sowie auf die Geltung über den Tod hinaus Bezug nimmt.
Nicht zu verwechseln mit Personenbezogene Daten: Personenbezogene Daten betreffen den datenschutzrechtlichen Umgang mit Informationen über lebende Personen, digitales Erbe betrifft dagegen die erbrechtliche Übertragung von Konten, Verträgen und Daten nach dem Tod.