Dateneigentum bezeichnet die vieldiskutierte Idee eines dinglichen Eigentumsrechts an Daten, das nach deutschem Sachenrecht in dieser Form jedoch nicht besteht.
Bei einem physischen Gegenstand ist klar, wem er gehört: Eigentum verschafft die umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache. Bei Daten liegt der Fall anders. Daten sind unkörperliche Informationen, keine greifbaren Sachen – und das deutsche Zivilrecht kennt Eigentum nur an körperlichen Gegenständen. Ein Eigentum „an den Daten selbst“ gibt es rechtlich deshalb bislang nicht, auch wenn im Alltag oft so gesprochen wird.
Nach § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt Eigentum die umfassende Macht zur rechtlichen und tatsächlichen Einwirkung auf eine Sache; Sachen sind nach § 90 BGB jedoch nur körperliche Gegenstände. Da Daten diese Körperlichkeit fehlt, lässt sich das klassische Eigentumsrecht nicht unmittelbar auf sie übertragen – selbst Eigentum am Datenträger, etwa einer Festplatte, begründet kein Eigentum an den darauf gespeicherten Daten. Stattdessen regeln verschiedene Spezialgesetze punktuell, wer unter welchen Bedingungen auf Daten zugreifen, sie nutzen oder weitergeben darf, etwa das Urheberrecht, das Geschäftsgeheimnisgesetz, die Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene Daten oder der Data Act für Daten vernetzter Produkte. Diese Zugangs- und Nutzungsregeln ersetzen funktional ein fehlendes dingliches Eigentumsrecht, ohne rechtlich mit ihm identisch zu sein.
Ein Unternehmen erfasst über seine Produktionsmaschinen umfangreiche Betriebsdaten. Es kann diese Daten faktisch kontrollieren und weitergeben, besitzt an ihnen aber kein Eigentum im rechtlichen Sinne wie an der Maschine selbst – sein Zugriff beruht auf tatsächlicher Verfügungsgewalt und vertraglichen Vereinbarungen, nicht auf einem Eigentumsrecht an den Daten.
Die Diskussion um Dateneigentum wird herangezogen, um rechtspolitisch zu klären, wie Zugriffs- und Nutzungsrechte an wirtschaftlich wertvollen Daten fair verteilt werden sollten, Investitionsanreize für die Erzeugung und Pflege von Daten zu begründen und die Grenzen bestehender Zuordnungsregime wie Datenhoheit oder vertraglicher Zugangsrechte sichtbar zu machen.
Die Rede von „meinen Daten“ suggeriert oft fälschlich ein Eigentumsrecht, das rechtlich in dieser Form nicht existiert; tatsächlich bestehen allenfalls abgeleitete, spezialgesetzlich geregelte Zugriffs- und Nutzungsrechte. Häufig wird außerdem übersehen, dass auch neuere EU-Rechtsakte wie der Data Act bewusst kein neues Dateneigentum einführen, sondern stattdessen Zugangsrechte regeln, um Flexibilität bei der Datennutzung zu erhalten.
Nicht zu verwechseln mit Datenhoheit: Datenhoheit beschreibt die tatsächliche und organisatorische Kontrolle über die Verbreitung und Nutzung von Daten, obwohl an ihnen kein Eigentum besteht; Dateneigentum wäre dagegen ein dingliches Recht, das es in dieser Form gerade nicht gibt. Ebenfalls abzugrenzen ist Datenportabilität: Datenportabilität verschafft betroffenen Personen ein konkretes gesetzliches Recht, ihre personenbezogenen Daten übertragen zu lassen, ohne dass dies ein allgemeines Eigentumsrecht an diesen Daten voraussetzt oder begründet.