Geoblocking bezeichnet die Praxis von Online-Anbietern, Kundinnen und Kunden aus anderen EU-Ländern aufgrund ihres Wohnorts, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Zahlungsorts den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen zu verwehren, zu erschweren oder sie automatisch auf eine andere Länder-Version einer Webseite umzuleiten.
Wer online bei einem Shop in einem anderen EU-Land bestellen möchte, wurde früher häufig automatisch auf die Webseite des eigenen Heimatlands umgeleitet oder konnte den Warenkorb gar nicht erst nutzen. Seit Dezember 2018 verbietet die EU-Geoblocking-Verordnung solche ungerechtfertigten Zugangsbeschränkungen innerhalb des europäischen Binnenmarkts.
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2018/302. Anbieterinnen und Anbieter dürfen den Zugang zu ihrer Online-Benutzeroberfläche nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsorts einer Kundin oder eines Kunden blockieren oder einschränken und dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung automatisch auf eine andere Länderversion umleiten. Zudem dürfen sie bei gleichartigen Angeboten keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Preise je nach Herkunftsland der Kundschaft verlangen und müssen bei bereits akzeptierten Zahlungsmitteln alle EU-Kundinnen und -Kunden gleich behandeln. Die Verordnung begründet jedoch keine Lieferpflicht in jedes EU-Land: Anbieterinnen und Anbieter können weiterhin selbst entscheiden, wohin sie versenden, oder auf Abholung verweisen. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte Streaming-, Finanz-, Gesundheits- und Verkehrsdienstleistungen. Verstöße können bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden.
Ein deutscher Kunde möchte bei einem Online-Shop in Spanien ein Produkt bestellen, wird aber automatisch auf die deutsche Version der Webseite umgeleitet und findet dort nur einen Teil des spanischen Sortiments. Diese automatische Umleitung ohne seine Zustimmung ist nach der Geoblocking-Verordnung unzulässig.
Der Begriff Geoblocking wird verwendet, um ungerechtfertigte Diskriminierung von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim grenzüberschreitenden Online-Einkauf innerhalb der EU zu benennen, den digitalen Binnenmarkt zu stärken und Beschwerden gegen entsprechende Anbieterpraktiken rechtlich einzuordnen.
Die Geoblocking-Verordnung verbietet nicht jede Preisunterschiede zwischen Ländern – unterschiedliche Versandkosten oder länderspezifische Steuern können weiterhin zu abweichenden Endpreisen führen. Häufig wird zudem angenommen, Händler müssten in jedes EU-Land liefern; tatsächlich besteht keine Lieferpflicht, solange der Zugang zum Angebot selbst nicht diskriminierend verwehrt wird.
Nicht zu verwechseln mit Online-Marktplatz: Ein Online-Marktplatz ist eine Vertriebsplattform für mehrere Anbieter, Geoblocking beschreibt dagegen eine mögliche diskriminierende Zugangspraxis, die auf Marktplätzen wie in einzelnen Online-Shops gleichermaßen auftreten kann.