Pseudonymisierung ersetzt identifizierende Merkmale in Daten durch ein Pseudonym, sodass ein Rückbezug auf die Person nur mit zusätzlichem, getrennt aufbewahrtem Wissen möglich ist.
Statt eines Namens erhält eine Person eine Kennnummer. Wer nur die Kennnummer kennt, kann die Person nicht identifizieren – wer zusätzlich die Zuordnungstabelle besitzt, kann den Bezug jedoch wiederherstellen.
Identifizierende Merkmale werden durch ein künstliches Kennzeichen ersetzt; die Zuordnung zwischen Original und Pseudonym wird getrennt und besonders geschützt aufbewahrt. Die Datenschutz-Grundverordnung definiert Pseudonymisierung in Art. 4 Nr. 5 ausdrücklich als Maßnahme, die den Personenbezug erschwert, aber nicht aufhebt.
In einer medizinischen Studie werden Patientendaten mit einer Kennnummer statt mit Namen verarbeitet; nur eine gesondert gesicherte Liste verknüpft Kennnummer und tatsächliche Patientenidentität.
Pseudonymisierung wird eingesetzt, um Datenschutzrisiken bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verringern, etwa in Forschung, Statistik oder internen Auswertungen, während ein Rückbezug im Bedarfsfall möglich bleibt.
Pseudonymisierte Daten bleiben rechtlich personenbezogene Daten, solange der Rückbezug möglich ist – anders als bei echter Anonymisierung gilt die Datenschutz-Grundverordnung also weiterhin. Der Schutz hängt maßgeblich davon ab, wie gut der Zuordnungsschlüssel gesichert ist.
Nicht zu verwechseln mit Anonymisierung, bei der kein Rückbezug mehr möglich ist, mit Verschlüsselung, einer Technik der IT-Sicherheit, oder mit Auftragsverarbeitung, die ein Rollenverhältnis zwischen Verantwortlichen beschreibt.