Datenaltruismus bezeichnet die freiwillige, unentgeltliche gemeinsame Nutzung von Daten, bei der betroffene Personen oder Dateninhaber ihre Daten für Zwecke von allgemeinem Interesse zur Verfügung stellen.
Während Daten häufig gehandelt oder streng geschützt werden, stellen beim Datenaltruismus Personen oder Organisationen ihre Daten freiwillig und ohne Gegenleistung bereit, weil der Nutzen für die Gesellschaft im Vordergrund steht – etwa für Forschung, Gesundheitsversorgung oder Klimaschutz.
Rechtlich geregelt ist Datenaltruismus in der EU durch den Daten-Governance-Rechtsakt. Betroffene Personen willigen darin ein, dass ihre personenbezogenen Daten für ein im nationalen Recht anerkanntes Ziel von allgemeinem Interesse verarbeitet werden, oder Dateninhaber erlauben die entsprechende Nutzung ihrer nicht personenbezogenen Daten. Dabei darf kein Entgelt verlangt oder gewährt werden, das über eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Bereitstellungskosten hinausgeht. Organisationen, die solche Daten in größerem Umfang für gemeinwohlorientierte Zwecke sammeln und verarbeiten, können sich freiwillig als „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ registrieren lassen und müssen dafür bestimmte Transparenz- und Schutzanforderungen erfüllen.
Eine Person willigt ein, ihre Gesundheitsdaten im Rahmen einer von einer anerkannten datenaltruistischen Organisation koordinierten medizinischen Forschungsstudie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, um die Erforschung einer Krankheit zu unterstützen.
Datenaltruismus wird eingesetzt, um größere, gemeinwohlorientierte Datenbestände für Forschung, Gesundheitsversorgung, Klimaschutz, Mobilitätsverbesserung oder amtliche Statistik zu ermöglichen, die sonst mangels wirtschaftlicher Anreize nicht zusammenkommen würden.
Datenaltruismus ist keine allgemeine Pflicht zur Datenweitergabe, sondern beruht ausdrücklich auf Freiwilligkeit und informierter Einwilligung beziehungsweise Erlaubnis. Er ist zudem nicht mit kommerzieller Datenweitergabe gegen Bezahlung zu verwechseln: Sobald ein über die Kostenerstattung hinausgehendes Entgelt fließt, liegt kein Datenaltruismus im Sinne der Verordnung mehr vor.
Nicht zu verwechseln mit Open Data: Diese bezeichnet meist frei zugängliche Daten öffentlicher Stellen, während Datenaltruismus die freiwillige Bereitstellung von Daten durch Einzelpersonen oder private Dateninhaber für gemeinwohlorientierte Zwecke meint. Ebenfalls abzugrenzen ist Datentreuhänder: Dieser verwaltet Daten treuhänderisch im Interesse der Dateninhaberin oder des Dateninhabers, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Datennutzung altruistisch oder kommerziell motiviert ist.