Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmen und einer Verbraucherin oder einem Verbraucher, der ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Internet, Telefon, E-Mail oder Katalog zustande kommt.
Immer wenn jemand online, telefonisch oder per Katalog bei einem Unternehmen bestellt, ohne dass sich Verkäuferin oder Verkäufer und Kundin oder Kunde gleichzeitig persönlich gegenüberstehen, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Weil Kundinnen und Kunden die Ware vor dem Kauf nicht in die Hand nehmen oder die Dienstleistung vorab prüfen können, sieht das Gesetz hierfür besondere Schutzrechte vor.
Rechtsgrundlage sind die §§ 312b bis 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn Unternehmen und Verbraucherin oder Verbraucher für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzen und der Vertragsschluss im Rahmen eines dafür organisierten Vertriebssystems erfolgt – also typischerweise bei Online-Shops, Versandhandel oder telefonischer Bestellannahme. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zu umfangreichen vorvertraglichen Informationspflichten, etwa zu Identität, Preis, Lieferzeit und Widerrufsrecht, und räumt Verbraucherinnen und Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht ein. Seit dem 19. Juni 2026 müssen Online-Benutzeroberflächen zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen, über die der Widerruf direkt auf der Webseite erklärt werden kann.
Ein Kunde bestellt in einem Online-Shop einen Kopfhörer. Weder er noch der Verkäufer waren beim Kauf gleichzeitig körperlich anwesend; die gesamte Kommunikation lief über die Website. Es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag, der Kunde erhält deshalb unter anderem ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Der Begriff Fernabsatzvertrag wird eingesetzt, um die rechtlichen Besonderheiten des Distanzgeschäfts von Verträgen mit persönlicher Anwesenheit abzugrenzen und so zu bestimmen, welche zusätzlichen Informationspflichten und Widerrufsrechte für einen Vertrag gelten.
Nicht jeder Online-Kauf ist automatisch ein Fernabsatzvertrag mit vollem Widerrufsrecht: Bestimmte Vertragstypen sind gesetzlich ausgenommen, etwa individuell angefertigte Waren, verderbliche Güter oder bestimmte Finanzdienstleistungen. Häufig wird zudem übersehen, dass die Definition unabhängig vom Kommunikationskanal ist – auch ein rein telefonisch geschlossener Vertrag zählt als Fernabsatzvertrag, nicht nur ein Online-Kauf.
Nicht zu verwechseln mit Widerrufsrecht: Der Fernabsatzvertrag beschreibt die Vertragsart, die besondere Schutzrechte auslöst; das Widerrufsrecht ist eine der konkreten Rechtsfolgen, die aus dieser Vertragsart entstehen können, aber auch bei anderen Vertragsarten gelten kann.