Der Jugendschutzbeauftragte ist eine nach § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgeschriebene Ansprechperson bei Rundfunk- und Telemedienanbietern, die zu Fragen des Jugendschutzes berät und bei Entscheidungen zur Angebotsgestaltung beteiligt werden muss.
Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet oder online Inhalte anbietet, die für Minderjährige problematisch sein könnten, muss eine Person benennen, die innerhalb des Unternehmens auf den Jugendschutz achtet und für Nutzerinnen und Nutzer als Kontaktstelle erreichbar ist.
Nach § 7 JMStV sind Veranstalter von länderübergreifendem Fernsehen sowie geschäftsmäßige Anbieter zulassungsfreier Fernsehangebote oder allgemein zugänglicher Telemedien mit entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten zur Bestellung verpflichtet; auch Suchmaschinen- und Hostprovider können betroffen sein. Kleinere Telemedienanbieter mit weniger als 50 Mitarbeitenden oder unter zehn Millionen monatlichen Zugriffen im Jahresdurchschnitt können auf eine eigene Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen, die diese Aufgabe übernimmt. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzerinnen und Nutzer, muss rechtzeitig bei Herstellung, Erwerb, Planung und Gestaltung von Angeboten beteiligt werden, kann Beschränkungen oder Änderungen vorschlagen, braucht die erforderliche Fachkunde und ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei.
Eine Streaming-Plattform plant, eine neue Serie mit drastischen Gewaltdarstellungen ins Programm aufzunehmen. Die Jugendschutzbeauftragte des Unternehmens wird vorab eingebunden, bewertet das Risiko einer Entwicklungsbeeinträchtigung und schlägt eine spätere Veröffentlichungszeit oder eine Alterskennzeichnung vor.
Jugendschutzbeauftragte sorgen dafür, dass Jugendschutzaspekte frühzeitig in unternehmensinterne Entscheidungen einfließen, dienen als niedrigschwellige Beschwerde- und Kontaktstelle für Nutzerinnen und Nutzer und sind zentrale Ansprechpersonen für Aufsichtsbehörden wie die Kommission für Jugendmedienschutz.
Die Pflicht zur Bestellung gilt nicht für alle Online-Anbieter, sondern nur für geschäftsmäßige Angebote mit entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten; rein private Internetseiten sind ausgenommen. Seit dem EU-Digital-Services-Act sind zudem reine Vermittlungsdienste im Sinne der DSA-Definition von der Pflicht nach § 7 Absatz 3 JMStV ausgenommen, um Doppelregulierung zu vermeiden.
Nicht zu verwechseln mit dem Datenschutzbeauftragten: Beide sind gesetzlich vorgeschriebene betriebliche Ansprechpersonen, der Datenschutzbeauftragte überwacht jedoch die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung, während sich der Jugendschutzbeauftragte ausschließlich mit der Wahrung des Jugendmedienschutzes befasst.