Die Kommission für Jugendmedienschutz ist die zentrale Aufsichtsstelle der Landesmedienanstalten für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und in den Telemedien. Sie prüft Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und entscheidet über Maßnahmen gegen Anbieter.
Auch genannt: KJM
Immer wenn ein privater Fernsehsender oder eine Internetseite möglicherweise gegen Jugendschutzregeln verstößt, ist die KJM die Instanz, die das abschließend beurteilt. Sie wurde 2003 geschaffen, um Rundfunk und Internet unter einem gemeinsamen Aufsichtsdach zu vereinen, damit gleiche Inhalte nicht in verschiedenen Medien unterschiedlichen Regeln unterliegen.
Die KJM ist nach § 14 JMStV ein Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt und besteht aus zehn Sachverständigen, die von den Landesmedienanstalten, den Ländern und einer beratenden Bundesbehörde entsandt werden. Nach § 16 JMStV überwacht sie die Einhaltung des Staatsvertrags, erkennt Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle an, legt Kriterien für Jugendschutzprogramme fest, bestätigt Altersbewertungen und entscheidet über Ordnungswidrigkeiten. Stellt die KJM einen Verstoß fest, vollzieht die jeweils zuständige Landesmedienanstalt die Maßnahme – von einem Hinweis über eine Beanstandung bis zur Untersagung.
Eine Landesmedienanstalt erhält einen Hinweis, dass ein Telemedienanbieter entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte ohne ausreichende technische Schutzmaßnahmen verbreitet. Die KJM prüft den Fall als zuständiges Gremium und beschließt eine Beanstandung; die Landesmedienanstalt am Sitz des Anbieters setzt diese Entscheidung anschließend um.
Die KJM wird eingesetzt, um Rundfunk- und Internetangebote auf Verstöße gegen den JMStV zu prüfen, Sendezeitgrenzen festzulegen, Verschlüsselungs- und Jugendschutztechnik zu genehmigen, Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuerkennen und zu beaufsichtigen sowie zu Indizierungsanträgen bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Stellung zu nehmen.
Die KJM wird grundsätzlich erst nach Ausstrahlung oder Verbreitung eines Angebots tätig – in Deutschland gibt es keine Vorab-Zensur. Zudem ist ihr Prüfungsspielraum gegenüber anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle gesetzlich begrenzt: Solange ein Anbieter sich an die Vorgaben einer solchen Einrichtung hält, darf die KJM nur bei Überschreitung des Beurteilungsspielraums eingreifen.
Nicht zu verwechseln mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz: Die BzKJ ist eine Bundesbehörde, die vor allem jugendgefährdende Medien indiziert, während die KJM ein Organ der Landesmedienanstalten ist, das den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag im laufenden Rundfunk- und Internetbetrieb durchsetzt.