Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist der Staatsvertrag der deutschen Bundesländer über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien. Er bildet neben dem Jugendschutzgesetz des Bundes die zweite tragende Rechtsgrundlage des deutschen Jugendmedienschutzes.
Auch genannt: JMStV
Der JMStV regelt, welche Inhalte in Fernsehen, Radio und im Internet (Telemedien) gegenüber Kindern und Jugendlichen unzulässig, entwicklungsbeeinträchtigend oder nur unter besonderen Schutzvorkehrungen zulässig sind. Weil er von allen 16 Ländern gemeinsam beschlossen wird, gelten seine Regeln bundesweit einheitlich für private Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter.
Der Staatsvertrag unterscheidet Schutzstufen: absolut unzulässige Inhalte (z. B. harte Pornografie, indizierte Medien) dürfen gar nicht verbreitet werden; relativ unzulässige Inhalte (z. B. einfache Pornografie) nur in einer geschlossenen Benutzergruppe mit Altersverifikation; entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte müssen durch technische Mittel wie Sendezeitgrenzen oder Jugendschutzprogramme von Minderjährigen ferngehalten werden. Die Aufsicht über die Einhaltung obliegt den Landesmedienanstalten, die dafür die Kommission für Jugendmedienschutz als gemeinsames Organ gebildet haben.
Ein Telemedienanbieter stellt ein Angebot mit gewalthaltigen Inhalten ins Netz, die für unter 16-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend sind. Nach dem JMStV reicht es, das Angebot technisch mit einer Alterskennzeichnung zu versehen, die ein anerkanntes Jugendschutzprogramm auslesen und sperren kann – eine vollständige Altersverifikation wie bei Pornografie ist hier nicht erforderlich.
Der JMStV ist Rechtsgrundlage für Sendezeitbeschränkungen im Fernsehen, für die Pflicht zu Jugendschutzbeauftragten bei vielen Anbietern, für die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (etwa FSM), für Kriterien an Jugendschutzprogramme und für Maßnahmen der Landesmedienanstalten gegen Verstöße, von Hinweisen über Beanstandungen bis zu Untersagungen.
Der JMStV regelt nur Rundfunk und Telemedien – für Trägermedien wie DVDs, Spielpackungen oder Printprodukte im Handel gilt stattdessen das Jugendschutzgesetz des Bundes; Indizierung wirkt in beiden Bereichen, aber mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Zudem ersetzt der Staatsvertrag die Freiwillige Selbstkontrolle nicht, sondern funktioniert gerade durch sie: Solange sich Anbieter an die Vorgaben einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung halten, kann die KJM nur eingeschränkt eingreifen.
Nicht zu verwechseln mit dem Jugendschutzgesetz: Das JuSchG ist Bundesrecht für Trägermedien und den nicht-medialen Jugendschutz (z. B. Ausgehzeiten), während der JMStV Landesrecht für Rundfunk und Telemedien ist. Ebenfalls abzugrenzen von der Kommission für Jugendmedienschutz: Diese ist das Aufsichtsorgan, das den JMStV vollzieht, nicht der Rechtstext selbst.