Das Jugendschutzgesetz ist das Bundesgesetz, das den Jugendschutz in der Öffentlichkeit regelt. Es umfasst die Alterskennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen, Abgabe- und Zugangsbeschränkungen für Trägermedien sowie – seit der Reform 2021 – erweiterte Vorsorgepflichten für Online-Plattformen.
Auch genannt: JuSchG
Das JuSchG legt fest, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche bestimmte Orte besuchen, bestimmte Produkte kaufen oder bestimmte Medien nutzen dürfen. Im Medienbereich betrifft das vor allem Filme, DVDs und Computerspiele, die als sogenannte Trägermedien im Handel verkauft oder verliehen werden.
Für Filme und Spielprogramme sieht § 14 JuSchG fünf Alterskennzeichen vor: „Freigegeben ohne Altersbeschränkung", „ab 6", „ab 12", „ab 16" und „Keine Jugendfreigabe". Die Einstufung übernehmen anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (USK für Spiele, FSK für Filme), die endgültige Freigabe erteilen die Obersten Landesjugendbehörden. Seit der Gesetzesnovelle vom 1. Mai 2021 regelt § 17a JuSchG zusätzlich die Aufgaben der neu geschaffenen Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, und §§ 24a f. JuSchG verpflichten große Plattformen zu strukturellen Vorsorgemaßnahmen gegen Risiken wie Cybergrooming oder Cybermobbing.
Ein Elternteil möchte ein neues Konsolenspiel für das zehnjährige Kind kaufen. Im Geschäft zeigt das grüne USK-Alterskennzeichen „Freigegeben ab 12 Jahren" an, dass das Spiel laut gesetzlicher Einstufung für Zehnjährige noch nicht geeignet ist – der Handel darf es diesem Kind nicht verkaufen.
Das Jugendschutzgesetz ist Grundlage für Alterskennzeichen auf Spiele- und Filmverpackungen, für Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverbote bei indizierten Medien, für die Aufsicht großer Diensteanbieter nach den 2021 eingeführten Vorsorgepflichten sowie für nicht-mediale Regelungen wie Ausgehzeiten, Alkohol- und Tabakabgabe an Minderjährige.
Das JuSchG gilt nur „in der Öffentlichkeit" – im rein privaten Bereich tragen die Eltern die Verantwortung nach ihrer Aufsichtspflicht. Es regelt zudem primär Trägermedien und bestimmte Online-Plattformpflichten; für die laufende Aufsicht über Rundfunk und die meisten Telemedieninhalte ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder zuständig – beide Regelwerke greifen bei der Indizierung ineinander, haben aber unterschiedliche Rechtsfolgen.
Nicht zu verwechseln mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: Das JuSchG ist Bundesrecht für Trägermedien und allgemeinen Jugendschutz, der JMStV ist Landesrecht für Rundfunk und Telemedien. Auch von Jugendmedienschutz als Oberbegriff abzugrenzen: Das JuSchG ist eines von zwei zentralen Gesetzeswerken, die den Jugendmedienschutz tragen, nicht der Oberbegriff selbst.