Indizierung ist das Verwaltungsverfahren, mit dem die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufnimmt. Mit der Aufnahme sind weitreichende Verbreitungs-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen gegenüber Kindern und Jugendlichen verbunden.
Wenn ein Film, ein Computerspiel oder eine Internetseite so sehr geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden, dass die üblichen Alterskennzeichen nicht ausreichen, kann es auf eine behördliche Liste gesetzt – „indiziert" – werden. Danach darf es Minderjährigen nicht mehr angeboten, verkauft oder beworben werden.
Nach § 18 Jugendschutzgesetz setzt eine Indizierung voraus, dass ein Medium geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Das Verfahren führt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien innerhalb der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz durch; es kann durch den Antrag einer gesetzlich besonders ermächtigten Stelle oder die Anregung einer Behörde beziehungsweise eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe ausgelöst werden. Bei Telemedien holt die Prüfstelle vorab eine Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz ein, die auch selbst Indizierungsanträge stellen kann.
Eine Internetseite verbreitet Inhalte, die Gewalt in besonders drastischer Form verherrlichen. Nach Prüfung durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz wird sie in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen; ab der Bekanntmachung im Bundesanzeiger gelten strenge Verbreitungs- und Werbeverbote gegenüber Minderjährigen.
Die Indizierung wird eingesetzt, um besonders jugendgefährdende Trägermedien und Telemedien mit rechtlich klaren Folgen zu belegen: Für Trägermedien regelt § 15 JuSchG Abgabe-, Präsentations-, Vertriebs- und Werbeverbote; für Telemedien greifen ergänzend die Beschränkungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Verstöße können mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Eine Indizierung ist kein generelles Verbot für Erwachsene: Indizierte Medien dürfen weiterhin an Erwachsene abgegeben werden, nur eben nicht öffentlich beworben oder im Versandhandel ohne Altersprüfung vertrieben. Zudem hat eine Klage gegen eine Indizierung keine aufschiebende Wirkung – die Beschränkungen gelten sofort und bleiben bestehen, bis ein Gericht rechtskräftig anders entscheidet.
Nicht zu verwechseln mit Jugendgefährdende Medien: Dieser Begriff beschreibt die Eigenschaft eines Inhalts, während Indizierung das behördliche Verfahren bezeichnet, mit dem diese Eigenschaft förmlich festgestellt und mit Rechtsfolgen verknüpft wird. Ebenfalls abzugrenzen von Altersfreigabe: Eine Altersfreigabe ordnet einen zulässigen Inhalt einer Altersstufe zu, während eine Indizierung einen Inhalt als so problematisch einstuft, dass er gar keine reguläre Freigabe erhält.