Jugendgefährdende Medien sind Inhalte, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden. Sie bilden die oberste Gefährdungsstufe des deutschen Jugendmedienschutzes und können in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden.
Nicht jeder für Minderjährige ungeeignete Inhalt ist gleich „jugendgefährdend" im rechtlichen Sinn. Der Begriff bezeichnet die schwerste Kategorie: Inhalte wie Gewaltverherrlichung, Anleitung zu Straftaten oder bestimmte pornografische Darstellungen, bei denen das Risiko für die Entwicklung Minderjähriger als besonders hoch eingestuft wird.
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz beurteilt im Einzelfall, ob ein Medium jugendgefährdend ist, und kann es dann in die Liste jugendgefährdender Medien aufnehmen. Dabei wird auch die besondere Wirkungsform des jeweiligen Verbreitungsmediums berücksichtigt – etwa ob es sich um ein Buch, ein Computerspiel oder eine Internetseite handelt. Für Trägermedien richten sich die Rechtsfolgen nach dem Jugendschutzgesetz, für Telemedien zusätzlich nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der bestimmte jugendgefährdende Inhalte nur in einer geschlossenen Benutzergruppe mit Altersverifikation zulässt.
Ein Computerspiel enthält Inhalte, die zu schwerer Gewalt gegen Menschen anreizen. Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien stuft es als jugendgefährdend ein und nimmt es in die Liste auf; danach darf es nicht mehr öffentlich beworben oder frei im Handel angeboten werden.
Die Kategorie jugendgefährdender Medien ist die rechtliche Grundlage für Indizierungsentscheidungen und für die Ausnahmeregelung „geschlossene Benutzergruppe" im Internet, bei der bestimmte Inhalte nur gegenüber zuverlässig altersgeprüften Erwachsenen verbreitet werden dürfen. Sie markiert die Grenze, ab der staatliche Eingriffe über bloße Alterskennzeichnung hinausgehen.
Jugendgefährdung ist keine starre Checkliste, sondern Ergebnis einer pluralistisch besetzten Einzelfallprüfung, bei der Perspektiven aus Kunst, Jugendhilfe, Kirchen und anderen gesellschaftlichen Gruppen einfließen. Über einzelne Entscheidungen lässt sich deshalb naturgemäß streiten; die Spruchpraxis bildet idealerweise einen gesellschaftlichen Konsens ab, ist aber kein naturwissenschaftlich exaktes Verfahren.
Nicht zu verwechseln mit Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte: Diese bilden die mildere, darunterliegende Schutzstufe, bei der technische Mittel wie Sendezeitgrenzen oder Jugendschutzprogramme ausreichen, während jugendgefährdende Medien eine Indizierung und schärfere Verbreitungsverbote nach sich ziehen können.