Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch von Käuferinnen und Käufern gegenüber dem Verkäufer, eine mangelfreie Ware oder Dienstleistung zu erhalten, und greift, wenn die gekaufte Sache bei Übergabe einen Mangel aufweist.
Kommt eine online bestellte Ware defekt oder fehlerhaft an, muss sich die Kundin oder der Kunde nicht an den Hersteller wenden, sondern kann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte direkt gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Dieser muss dann nachbessern – also reparieren oder eine neue, mangelfreie Sache liefern.
Grundlage ist das kaufrechtliche Mängelrecht der §§ 434 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die reguläre Gewährleistungsfrist für neu gekaufte Waren beträgt zwei Jahre ab Übergabe; wählt die Käuferin oder der Käufer bei einem Mangel innerhalb dieser Frist die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich die Frist seit Juli 2024 um ein zusätzliches Jahr auf drei Jahre. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate, wird gesetzlich vermutet, dass er schon beim Kauf vorhanden war – das Unternehmen muss diese Vermutung widerlegen. Bei digitalen Produkten regelt § 327f BGB zusätzlich eine Pflicht des Unternehmens, während des maßgeblichen Zeitraums notwendige Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsupdates bereitzustellen. Seit dem 27. September 2026 müssen Händler zudem vor Vertragsschluss mit einem standardisierten Gewährleistungslabel auf diese gesetzlichen Rechte hinweisen.
Eine Kundin kauft online eine Waschmaschine, die nach drei Monaten einen technischen Defekt zeigt. Da der Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate auftritt, muss der Händler ohne weiteren Nachweis kostenlos reparieren oder eine neue Maschine liefern.
Die Gewährleistung wird eingesetzt, um Käuferinnen und Käufer vor den finanziellen Folgen mangelhafter Waren zu schützen, eine klare Haftung des Verkäufers unabhängig vom Hersteller sicherzustellen und bei digitalen Produkten einen Anspruch auf notwendige Updates zu begründen.
Gewährleistung besteht nur bei einem tatsächlichen Mangel, nicht bei bloßem Nichtgefallen der Ware – dafür ist das Widerrufsrecht zuständig. Häufig wird außerdem fälschlich angenommen, Gewährleistung und Garantie seien dasselbe; tatsächlich ist die Gewährleistung ein gesetzliches Recht gegenüber dem Verkäufer, während eine Garantie eine freiwillige Zusatzleistung meist des Herstellers ist.
Nicht zu verwechseln mit Garantie: Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Mindestanspruch gegenüber dem Verkäufer, eine Garantie ist eine freiwillige, in ihrem Umfang vom Garantiegeber frei gestaltbare Zusatzleistung, die neben die Gewährleistung tritt, ohne sie einzuschränken.