Auch genannt: Right to Repair.
Das Recht auf Reparatur ist der seit dem 31. Juli 2026 in Deutschland geltende Anspruch von Verbraucherinnen und Verbrauchern, bestimmte defekte Produkte unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung direkt gegenüber dem Hersteller reparieren zu lassen.
Bisher richteten sich Reparatur- oder Ersatzansprüche bei einem Defekt vor allem an den Verkäufer, und nur innerhalb der Gewährleistungsfrist. Das neue Recht auf Reparatur gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern zusätzlich einen direkten Anspruch gegenüber dem Hersteller – auch dann, wenn die Gewährleistung bereits abgelaufen ist oder der Defekt selbst verursacht wurde.
Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799, die in Deutschland zum 31. Juli 2026 umgesetzt wurde und unter anderem in § 479b des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankert ist. Hersteller von Produkten, für die bereits EU-rechtliche Reparierbarkeitsanforderungen gelten – etwa Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Displays, Staubsauger, Server, Mobiltelefone und Tablets – müssen diese auf Verlangen zu einem angemessenen Preis reparieren, sofern eine Reparatur technisch möglich ist. Zusätzlich dürfen Hersteller keine vertraglichen, technischen oder softwareseitigen Hindernisse für Reparaturen einsetzen, müssen Ersatzteile zu angemessenen Preisen anbieten und über eine frei zugängliche Website über Richtpreise für typische Reparaturen informieren. Wählt eine Käuferin oder ein Käufer innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist statt einer Ersatzlieferung die Reparatur, verlängert sich diese Frist zusätzlich um ein Jahr auf drei Jahre.
Das Display eines Smartphones ist nach drei Jahren defekt, die zweijährige Gewährleistung beim Händler ist bereits abgelaufen. Dank des Rechts auf Reparatur kann sich der Kunde dennoch direkt an den Hersteller wenden, der das Gerät zu einem angemessenen Preis reparieren muss, sofern eine Reparatur technisch möglich ist.
Das Recht auf Reparatur wird eingesetzt, um Elektrogeräte länger nutzbar zu machen, Ressourcenverbrauch und Elektroschrott zu reduzieren, teure Neukäufe zu vermeiden und Verbraucherinnen und Verbrauchern unabhängig vom Verkäufer einen verlässlichen Reparaturweg zu eröffnen.
Das Recht auf Reparatur gilt nur für Produktgruppen, für die bereits spezifische EU-Reparierbarkeitsanforderungen bestehen – nicht für beliebige Elektrogeräte. Zudem ist die Reparatur nicht automatisch kostenlos: Der Hersteller muss sie lediglich zu einem angemessenen Preis anbieten, und eine Pflicht besteht nur, soweit eine Reparatur technisch überhaupt möglich ist.
Nicht zu verwechseln mit Gewährleistung: Die Gewährleistung ist ein zeitlich befristeter, kostenloser Mängelanspruch gegenüber dem Verkäufer, das Recht auf Reparatur ein eigenständiger, meist kostenpflichtiger Anspruch gegenüber dem Hersteller, der auch nach Ablauf der Gewährleistung bestehen kann.